Satzung

Die Satzung wurde errichtet am 4. Mai 1990, zuletzt geändert und neu gefasst am 6. Mai 2017.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen: Förderkreis Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 13453 Nz eingetragen.

2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Förderkreis Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Wiederherstellung alter gefährdeter Kirchen im Land Brandenburg und im Zuständigkeitsbereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) sowie ihrer ortsbildprägenden Umgebung sowie von Synagogen und jüdischen Gedenkorten im Sinne der Denkmalschutzgesetze. Dazu können gemeinnützige Vereine und Institutionen, die sich für diesen Zweck einsetzen, gefördert sowie kulturelle und Benefiz-Veranstaltungen durchgeführt werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch aufklärende Öffentlichkeitsarbeit, durch die Erstellung und Vermittlung von Sanierungsgutachten, durch die Gründung, Betreuung und fachliche Beratung lokaler Vereine und Initiativen sowie durch Einwerben von Spenden und anderen Geldmitteln und die Weiterleitung dieser Gelder auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Erfüllung des Vereinszweckes.
  4. Zu ihrer Rettung und Förderung kann der Verein gefährdete Kirchen in sein Eigentum übernehmen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er dient nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für den Vereinszweck bestimmten Geldmitteln, sondern will seine Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen.
  7. Der Verein erfasst und dokumentiert gefährdete Kirchen, vermittelt die Erstellung von Gutachten über den baulichen Zustand, den künstlerischen und kunsthistorischen Wert der Kirchen und ihrer Standorte. Der Verein schlägt Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und angemessenen Wiedernutzung im öffentlich-kulturellen Bereich vor.
  8. Der Verein will Öffentlichkeitsarbeit besonders über die Gefährdung alter Kirchen leisten, das Interesse von Bürgern und Behörden für die Rettung, Förderung und Nutzung alter Kirchen wecken, Beratung leisten sowie finanzielle und tätige Hilfe von privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.
  9. Zur Erhaltung der Bauten und ihrer Standorte verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.
  10. Der Verein setzt sich für die Verwirklichung der Denkmalschutzgesetze ein.

3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden Letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
  2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
  4. Mitglieder sind verpflichtet,
    • a) den Vereinszweck zu fördern
    • b) die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.

4 Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die bis Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres zu entrichten sind.
  2. Der Verein kann Spendenaktionen durchführen, Stiftungen und Legate zur Erfüllung der Ziele sowie Sachspenden annehmen.
  3. Zweckgebundene Spenden werden auf Wunsch des Spenders dem von ihm bezeichneten satzungsgemäßen Zweck zugeführt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit einem eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Der Auszuschließende muss vorher auf der Mitgliederversammlung gehört werden, und er kann gegen den Ausschluss Einspruch erheben.
  4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
  5. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.

6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Beirat
  2. Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen.

7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Einladungen werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels). Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.
  3. Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung – auch des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins – bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), des Beirates und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
    • wählt den Vorstand und den Beirat,
    • beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ,
    • berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
    • bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
    • setzt die Höhe von Beiträgen fest,
    • beschließt Satzungsänderungen,
    • beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
    • kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
  4. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9 Geschäftsführung

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Aufgaben und Rechte regelt der Vorstand.

10 Beirat

  1. Der Vorstand beruft einen ehrenamtlichen Beirat mit mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich-wissenschaftlich zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
  3. Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit dem Beirat, um die Schwerpunkte der Arbeit im kommenden Jahr zu beraten. Der Beirat kann sich eine eigene Leitung wählen.

11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Brandenburgische Dorfkirchen des Förderkreises Alte Kirchen Berlin-Brandenburg e.V. in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“ oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.